provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Sachverhalt
A. Mit dem am 11. August 2009 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer 2009305 wurde A. vom Betreibungsamt Sur Tasna aufgefordert, die Forderung in der Höhe von Fr. 231.35 nebst Zins zu 8% seit dem
3. Januar 2009 zu begleichen. Als Forderungsgrund wurden nebst dem Arbeitsrapport vom 27. November 2008 die Rechnung vom 4. Dezember 2008, die Zahlungserinnerung vom 6. Februar 2009, die erste Mahnung vom 13. März 2009 sowie eine zweite Mahnungen vom 6. Juni 2009, welche allerdings nicht abgeholt wurde, angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde A. am 17. August 2009 zugestellt, welcher gleichentags Rechtsvorschlag erhob. B. Mit Schreiben vom 14. September 2009 gelangte die B. an das Bezirksgericht Inn und ersuchte um Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. C. Sowohl die B. wie auch A. machten von der Möglichkeit, sich schriftlich vernehmen zu lassen, Gebrauch. Der Vertreter der B., C., führte in seiner Eingabe vom 20. Oktober 2009 aus, A. habe weder auf die Rechnung, noch auf die Zahlungserinnerung, noch auf die Mahnungen reagiert. Das Unternehmen sei zwar bestrebt, ihren Kunden entgegenzukommen und auch gegenüber Abzahlungsvorschlägen sei man grundsätzlich nicht abgeneigt, die Anfrage müsse aber vom Kunden kommen. A. machte in seiner Eingabe vom 1. November 2009 im Wesentlichen geltend, die B. habe die ihnen aufgetragenen Arbeiten am Toyota Landcruiser nicht zu seiner Zufriedenheit beziehungsweise überhaupt nicht ausgeführt, weshalb er sein Auto an eine offizielle Toyotagarage nach Visp gebracht habe, welche die gewünschten Arbeiten zu seiner vollsten Zufriedenheit erledigt hätte. Er sehe keinen Grund, für nicht erledigte Arbeiten auch noch etwas bezahlen zu müssen. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 3. November 2009 nahmen keine der beiden Parteien teil. D. Das Bezirksgerichtspräsidium Inn verfügte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 3. November 2009 in Sachen der B. gegen A., mitgeteilt am 30. November 2009, wie folgt: „1.In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches in der Betreibung Nr. 2009305 des BA Sur Tasna wird der von A. erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und der Gesuchstellerin die provisorische Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 231.35 nebst Zins zu 5% seit 03.01.2009.
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2. Die Gebühren des Bezirksamtes Inn im Betrage von Fr. 150.00 werden bei der Gesuchstellerin erhoben unter der Einräumung des vollen Regressrechts gegenüber dem Gesuchsgegner. Sie sind innert 30 Tagen auf das Konto des Bezirksgerichtes Inn zu überweisen.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine ausseramtliche Entschädigung über Fr. 50.00 zu bezahlen.
4. (Rechtsmittelbelehrung).
5. (Mitteilung).“ Begründet wurde dieser Entscheid insbesondere damit, der eingereichte und unterzeichnete Lieferschein, der genau beziffert sei, gelte als schriftliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Demzufolge werde für den Betrag von Fr 231.35 nebst Zinsen die provisorische Rechtsöffnung erteilt. E. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 22. Dezember 2009 (Poststempel:
23. Dezember 2009) Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid sei aufzuheben. Dabei führt er insbesondere aus, er habe weder einen Lieferschein noch eine Rechnung der B. jemals unterschrieben. F. In der Vernehmlassung vom 8. Februar 2010 führte der Vertreter der B. aus, die Beschwerde von Herrn A. sei erst am 23. Dezember 2009 der Post übergeben worden, also nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist. Des Weiteren wird geltend gemacht, die auf dem Lieferschein und den Rechnungen ersichtlichen Arbeiten seien ordnungsgemäss ausgeführt worden. Das Fahrzeug sei mit einem Ersatzschlüssel von A. an einem Samstag (das Geschäft sei geschlossen gewesen) abgeholt worden. Der Vater von A. habe den Fahrzeugschlüssel am 27. November 2008 abgeholt und bei dieser Gelegenheit sei der Arbeitsrapport mit den aufgelisteten Leistungen bestätigt und unterschrieben worden. Aus diesen Gründen sei die Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, abzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 4 — 11 II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO). b) Der Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz vom 3. November 2009 wurde A. am 30. November 2009 mitgeteilt. Dieser holte die Postsendung jedoch nicht ab, weshalb diese gemäss Auszug aus dem Track&Trace am 14. Dezember 2009 an den Absender retourniert wurde. Gemäss der Auskunft der Poststelle Ardez könne die genaue Avisierung des Einschreibens an Herrn A. nicht digital aufgeführt werden, man sei allerdings der Ansicht, die Avisierung sei am 2. oder 3. Dezember 2009 erfolgt. Der Beschwerdegegner führt in seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2010 aus, Herr A. habe die Beschwerde erst am 23. Dezember 2009 der Post übergeben, also erst nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist. Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt oder liegt ein Zurückbehaltungsauftrag vor (vgl. BGE 123 III 492), so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (vgl. BGE 130 III 396, 127 I 31 E. 2a/aa, 123 III 492 E.1). Wird diese Abholfrist aufgrund einer Vereinbarung zwischen Post und Kundin über 7 Tage hinaus verlängert, so hat dies keinerlei fristrechtliche Relevanz (vgl. Michael Schöll, Postlagersendung und Rückbehalteauftrag, SJZ 97 [2001], S. 421f.; BGE 123 III 492 E.1). Personen, die in ein gerichtliches oder behördliches Verfahren involviert sind und demnach behördliche Post zu erwarten haben, müssen dafür besorgt sein, dass die Post sie innerhalb der 7-tägigen Abholfrist erreicht. Diese Grundsätze gelten auch im
Seite 5 — 11 Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (vgl. BGE 117 III 4). Der Beschwerdeführer hatte in einem Betreibungsverfahren Rechtsvorschlag erhoben; er hatte demnach eine Weiterung des Verfahrens (Rechtsöffnungsverfahren) zu erwarten. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer am 1. November 2009 mit einer Stellungnahme an das Bezirksgericht Inn gelangte und sich in diesem Zusammenhang auch für das Fernbleiben von der auf den 3. November 2009 angesetzten Verhandlung entschuldigte. Der Beschwerdeführer musste somit davon ausgehen, dass er zeitnah einen entsprechenden Entscheid des Bezirksgerichtes Inn erhalten wird. Es bestand deshalb für ihn nach Treu und Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihm Gerichtsurkunden zugestellt werden können (vgl. BGE 116 Ia 90 E. 2a). Im vorliegenden Fall wird man zugunsten von A. davon ausgehen müssen, dass die Avisierung am 3. Dezember 2009 erfolgte. Die 7-tägige Abholfrist endete demnach am 10. Dezember 2009. Die Sendung gilt am letzten Tag dieser Frist als zugestellt. c) Die Frist für die Erhebung der Rechtsöffnungsbeschwerde beträgt 10 Tage (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.10) und Art. 59 Abs. 3 ZPO wird bei der Berechnung der Frist der Tag, an welchem die den Fristenlauf auslösende Tatsache stattfindet, nicht mitgezählt. Die Rechtsmittelfrist hat folglich am 11. Dezember 2009 zu laufen begonnen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endigt sie am nachfolgenden Werktag (Art. 31 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 4 ZPO). Vorliegend endete die 10-tägige Rechtsmittelfrist am 20. Dezember 2009, beziehungsweise, da dieser Tag auf einen Sonntag fiel, am 21. Dezember 2009. Gemäss Art. 62 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO gelten die Gerichtsferien unter anderem nicht für Streitigkeiten, für welche durch Gesetz oder Verordnung ein summarisches Verfahren vorgeschrieben ist, wie es gemäss Art. 137 Ziff. 2 ZPO auch für die Rechtsöffnung normiert wird. Allerdings gehen dieser Regelung die bundesrechtlichen Normen vor. Gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG dürfen während den Betreibungsferien, so unter anderem sieben Tage vor und sieben Tage nach Weihnachten, keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Die Erteilung der definitiven oder provisorischen Rechtsöffnung bildet eine Betreibungshandlung. Dies gilt sowohl für den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters als auch für jenen der Rechtsmittelinstanz. Während den Betreibungsferien darf deshalb eine Rechtsöffnungsverhandlung nicht durchgeführt und eine Rechtsöffnung nicht ausgesprochen werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über
Seite 6 — 11 Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 30 zu Art. 56 SchKG). Art. 63 SchKG regelt die Wirkungen der Betreibungsferien und des Rechtsstillstandes auf den Fristenlauf. Art. 63 Satz 1 SchKG regelt den Fall, dass in die Zeitspanne eines Fristenlaufes Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) oder Rechtsstillstand (Art. 56 Ziff. 3 SchKG) fallen und ordnet an, dass diese Sperrzeiten den Lauf der Fristen nicht hemmen. Fällt das Ende einer Frist jedoch in die Sperrzeit, kommt diesen Sperrzeiten gemäss Art. 63 Satz 2 SchKG eine Verlängerungswirkung zu. Für diesen Fall ordnet Art. 63 Satz 2 SchKG an, dass sich die Frist bis zum dritten Tag nach Ablauf von Betreibungsferien und Rechtsstillstand verlängert. Weiter hält Art. 63 Satz 3 SchKG fest, dass Samstage, Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage bei der dreitägigen Frist nicht mitgezählt werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 63 SchKG). d) Im vorliegenden Fall wurde die Betreibungshandlung – die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides – nicht während den Betreibungsferien vorgenommen. Allerdings fiel das Ende der an diese Betreibungshandlung anzuknüpfende Rechtsmittelfrist in die Zeit der Betreibungsferien. Gemäss Art. 63 SchKG wird demnach die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Die Betreibungsferien dauerten vom 18. Dezember 2009 bis zum 1. Januar 2010, wobei Betreibungsferien auch an Sonn- und Feiertagen enden können (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 26 zu Art. 31 SchKG). Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen im Sinne von Art. 63 SchKG werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage allerdings nicht mitgezählt. Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit folgende Fristberechnung: der letzte Tag der Betreibungsferien war ein Freitag (1. Januar 2010), womit der erste Tag der Verlängerung der Montag (4. Januar 2010) und die dreitägige Verlängerung folglich am Mittwoch (6. Januar 2010) endete (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 4 zu Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien beeinflussen nicht nur die Zulässigkeit der Betreibungshandlungen, sondern sind darüber hinaus auch für den Ablauf aller Fristen bedeutsam, ohne dass es dabei auf die Fragen ankommt, ob eine Betreibungshandlung überhaupt vorliegt. Die Verlängerung gilt auch für Rechtsmittelfristen, etwa die sich nach kantonaler ZPO richtenden Frist einer Beschwerde gegen Rechtsöffnungsentscheide (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 8 zu Art. 63 SchKG). Zusammenfassend ergibt sich, dass die von A. am
22. bzw. 23. Dezember 2009 erhobene Beschwerde offensichtlich fristgerecht eingereicht worden ist, weshalb darauf einzutreten ist. 2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein
Seite 7 — 11 Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N. 22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22). b) Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Wer somit provisorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung vorlegen. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt unter anderem auch die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung und deren Fälligkeit äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N. 1). Als Privaturkunde im erwähnten Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG gelten alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Briefe, Verträge, Schuldscheine, Wechsel, Checks und dergleichen, welche zur Bekräftigung der anerkannten Schuld die Unterschrift des Schuldners tragen (Staehelin/Bauer/ Staehelin, a.a.O., N. 13 zu Art. 82 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O.,§ 19 N. 74). Nachfolgend ist zu prüfen, ob der unterzeichnete Lieferschein vom 27. November 2008 bezüglich der von der B. ausgeführten Arbeiten überhaupt eine Schuldanerkennung im Sinne des Gesetzes darstellt. 3.a) Geht die Schuldanerkennung aus einer Privaturkunde hervor, eignet sich diese als provisorischer Rechtsöffnungstitel nur, wenn sie unterzeichnet ist. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann die Urkunde die Unterschrift des Schuldners oder seines Vertreters tragen. Ist die Urkunde durch einen Vertreter des Schuldners unterzeichnet, muss das Vertretungsverhältnis auch urkundlich nachgewiesen werden oder zumindest liquid ausgewiesen sein (vgl. Stücheli, Die
Seite 8 — 11 Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 334 f.; BGE 112 III 88; PKG 1989 Nr. 32; PKG 1991 Nr. 29). Fehlt es an einer das Vertretungsverhältnis belegenden Urkunde und ist das Vertretungsverhältnis auch nicht gerichtsnotorisch, so besteht kein Rechtsöffnungstitel, was von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 57 zu Art. 82 SchKG). b) Der Lieferschein vom 27. November 2008 stellt nicht eine öffentliche Urkunde, sondern eine Privaturkunde dar. Die eigenhändige Unterschrift des Schuldners oder seines Vertreters auf der Privaturkunde ist Voraussetzung, um als provisorischer Rechtsöffnungstitel anerkannt zu werden. Mit anderen Worten müssen der Schuldner oder sein Vertreter die Urkunde selber unterzeichnet haben. Es fällt auf, dass die sich auf dem Lieferschein befindende Unterschrift eine völlig andere ist, als diejenigen Unterschriften, welche sich beispielsweise auf dem Zahlungsbefehl vom 11. August 2009, der Stellungnahme an das Bezirksgericht Inn vom 1. November 2009 sowie der Beschwerde an das Kantonsgericht Graubünden vom 22. bzw. 23. Dezember 2009 befinden und allesamt die Unterschrift von A. darstellen. Es ist somit festzustellen, dass der Unterzeichner des Lieferscheins mit dem Beschwerdeführer nicht identisch ist. Die B. führt in ihrer Stellungnahme an das Kantonsgericht Graubünden vom 8. Februar 2010 denn auch aus, der Vater des Beschwerdeführers habe den Fahrzeugschlüssel am 27. November 2008 abgeholt und bei dieser Gelegenheit den Arbeitsrapport mit den aufgelisteten Leistungen bestätigt und unterschrieben. Das Auto sei bereits vorgängig von A. mit einem Ersatzschlüssel abgeholt worden. Der Vater von Herrn A. habe im Namen und Auftrag seines Sohnes gehandelt, weshalb der Arbeitsrapport unterzeichnet sei und als Schulanerkennung zu gelten habe. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde vom 22. bzw. 23. Dezember 2009 an das Kantonsgericht Graubünden, jemals einen Lieferschein oder eine Rechnung der B. unterschrieben zu haben. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Firma B. zu Recht davon ausgehen durfte, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vater ein Vertretungsverhältnis bestand und letztgenannter demnach auch zur Unterzeichnung des Lieferscheins befugt war. c) Grundsätzlich kann gegen den Vertretenen aufgrund einer vom Vertreter unterzeichneten Schuldanerkennung provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Umstritten ist, wie eine gewillkürte Vertretungsmacht nachgewiesen werden muss. Nach der einen Auffassung muss die Vertretungsmacht urkundlich nachgewiesen werden oder zumindest notorisch sein, während nach der anderen Auffassung, die vom Bundesgericht als nicht willkürlich bezeichnet wurde (BGE 112 III 89), die Vollmacht auch durch ein konkludentes Handeln des Schuldners nachgewiesen
Seite 9 — 11 werden kann. Hierbei muss unterschieden werden zwischen den Fragen, wann zivilrechtlich ein Vertretungsverhältnis vorliegt und welche Beweismittel im Rechtsöffnungsverfahren zugelassen sind. Die Vollmacht kann zivilrechtlich auch in einem konkludenten Handeln gründen, dieses muss jedoch durch die im summarischen Verfahren zulässigen Beweismittel nachgewiesen werden, was meist nur durch Urkunden möglich ist. Diese Urkunden müssen das Vertretungsverhältnis in klarer und liquider Weise nachweisen. Ausnahmsweise dürfte Gerichtsnotorietät bezüglich des Vertretungsverhältnisses genügen (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 57 zu Art. 82 SchKG). Als Beweis müssen insbesondere auch ein Handelsregisterauszug des Schuldners oder Dokumente genügen, die belegen, dass er den Anschein des Bestehens einer Vollmacht erweckt hat (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 335). Urkunden, welche die Vertretungsbefugnis des Vaters von A. nachweisen, liegen im vorliegenden Fall keine vor. Es stellt sich somit die Frage, ob anderweitige Dokumente existieren, welche den Anschein des Bestehens einer Vollmacht erweckt haben oder eine Vollmacht durch konkludentes Handeln des Schuldners nachgewiesen werden kann. Gemäss den Ausführungen der B. hat der Vater von A. den Arbeitsrapport unterschrieben, als er die Fahrzeugschlüssel abholte. Des Weiteren wird in der Stellungnahme vom 8. Februar 2010 an das Kantonsgericht Graubünden ausgeführt, A. habe sich weder darüber beklagt, dass die verrechneten Arbeiten ausgeführt, noch dass seinem Vater die Schlüssel ausgehändigt worden seien. Damit stellt sich die Frage, ob es sich vorliegend allenfalls um eine Anscheinsvollmacht handelt, deren Wirksamkeit im Aussenverhältnis des guten Glaubens des Dritten bedarf. Bestand und Umfang einer Anscheinsvollmacht sind oftmals bestritten und daher sorgsam abzuklären (vgl. PKG 2001 Nr. 21 S: 107). Das Vertretungsverhältnis kann im vorliegenden Fall nicht aufgrund der Akten liquid ausgewiesen werden. Auch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers kann nicht auf das Bestehen einer Vollmacht geschlossen werden. Insbesondere ist nicht klar, ob die B. in Bezug auf das Vertretungsverhältnis zwischen A. und dessen Vater überhaupt gutgläubig sein konnte. Dies vor allem in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer sein Auto mit einem Ersatzschlüssel an einem Samstag, als die Garage geschlossen war, abgeholt hatte und dessen Vater in der Folge die Garage in der Absicht aufsuchte, die Autoschlüssel abzuholen. Nebst dem Bestand einer Vollmacht ist darüber hinaus auch unklar, in welchem Umfang eine allfällige Vollmacht erteilt wurde beziehungsweise ob sich die Vollmacht lediglich auf das Abholen des Autoschlüssels bezieht oder ob auch die Abrechnung mit der Garage einen Teil der Vollmacht darstellt. Da es sich beim vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren
Seite 10 — 11 um ein summarisches Verfahren handelt, in welchem lediglich über die Voraussetzungen für eine Vollstreckung auf dem Betreibungsweg befunden wird und der Richter über den materiellen Bestand der Forderung nicht zu entscheiden hat, würde die Beantwortung dieser Fragen den Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens sprengen. Diese Fragen wären in einem allfälligen ordentlichen Prozess zu klären. Da das Vertretungsverhältnis weder urkundlich nachgewiesen noch liquide ausgewiesen werden konnte, erfüllen die eingereichten Urkunden die Voraussetzungen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 SchKG nicht, weshalb die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden kann. 4. Das Kantonsgericht Graubünden kommt aufgrund dieser Ausführungen zum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden kann. Es sei aber noch bemerkt, dass es der Beschwerdegegnerin unbenommen bleibt, eine Klage im ordentlichen Verfahren mit allen ihr zur Verfügung stehenden Beweismitteln anzuheben (Art. 79 SchKG). Ob sie mit einer solchen Klage durchzudringen vermag, ist an dieser Stelle nicht zu beantworten und wird ausdrücklich offen gelassen. 5. Gemäss Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) wird für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert bis zu Fr. 1’000.- eine Spruchgebühr von Fr. 40.- bis Fr. 150.- verlangt. Das obere Gericht, an das eine Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 150.- und des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.- zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine ausseramtliche Entschädigung über Fr. 50.00 zu bezahlen.
E. 4 (Rechtsmittelbelehrung).
E. 5 Gemäss Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) wird für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert bis zu Fr. 1’000.- eine Spruchgebühr von Fr. 40.- bis Fr. 150.- verlangt. Das obere Gericht, an das eine Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 150.- und des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.- zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wird aufgehoben.
- Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibungsnummer 2009305 des Betreibungsamtes Sur Tasna wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 150.- gehen zu Lasten der B..
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.- gehen zu Lasten der B..
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. März 2010 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 80 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Präsident Brunner und Kantonsrichter Hubert Redaktion Aktuarin ad hoc Ambühl In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des A., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 3. November 2009, mitgeteilt am 30. November 2009, in Sachen des Schuldners und Beschwerdeführers gegen die B . , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Mit dem am 11. August 2009 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer 2009305 wurde A. vom Betreibungsamt Sur Tasna aufgefordert, die Forderung in der Höhe von Fr. 231.35 nebst Zins zu 8% seit dem
3. Januar 2009 zu begleichen. Als Forderungsgrund wurden nebst dem Arbeitsrapport vom 27. November 2008 die Rechnung vom 4. Dezember 2008, die Zahlungserinnerung vom 6. Februar 2009, die erste Mahnung vom 13. März 2009 sowie eine zweite Mahnungen vom 6. Juni 2009, welche allerdings nicht abgeholt wurde, angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde A. am 17. August 2009 zugestellt, welcher gleichentags Rechtsvorschlag erhob. B. Mit Schreiben vom 14. September 2009 gelangte die B. an das Bezirksgericht Inn und ersuchte um Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. C. Sowohl die B. wie auch A. machten von der Möglichkeit, sich schriftlich vernehmen zu lassen, Gebrauch. Der Vertreter der B., C., führte in seiner Eingabe vom 20. Oktober 2009 aus, A. habe weder auf die Rechnung, noch auf die Zahlungserinnerung, noch auf die Mahnungen reagiert. Das Unternehmen sei zwar bestrebt, ihren Kunden entgegenzukommen und auch gegenüber Abzahlungsvorschlägen sei man grundsätzlich nicht abgeneigt, die Anfrage müsse aber vom Kunden kommen. A. machte in seiner Eingabe vom 1. November 2009 im Wesentlichen geltend, die B. habe die ihnen aufgetragenen Arbeiten am Toyota Landcruiser nicht zu seiner Zufriedenheit beziehungsweise überhaupt nicht ausgeführt, weshalb er sein Auto an eine offizielle Toyotagarage nach Visp gebracht habe, welche die gewünschten Arbeiten zu seiner vollsten Zufriedenheit erledigt hätte. Er sehe keinen Grund, für nicht erledigte Arbeiten auch noch etwas bezahlen zu müssen. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 3. November 2009 nahmen keine der beiden Parteien teil. D. Das Bezirksgerichtspräsidium Inn verfügte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 3. November 2009 in Sachen der B. gegen A., mitgeteilt am 30. November 2009, wie folgt: „1.In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches in der Betreibung Nr. 2009305 des BA Sur Tasna wird der von A. erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und der Gesuchstellerin die provisorische Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 231.35 nebst Zins zu 5% seit 03.01.2009.
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2. Die Gebühren des Bezirksamtes Inn im Betrage von Fr. 150.00 werden bei der Gesuchstellerin erhoben unter der Einräumung des vollen Regressrechts gegenüber dem Gesuchsgegner. Sie sind innert 30 Tagen auf das Konto des Bezirksgerichtes Inn zu überweisen.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine ausseramtliche Entschädigung über Fr. 50.00 zu bezahlen.
4. (Rechtsmittelbelehrung).
5. (Mitteilung).“ Begründet wurde dieser Entscheid insbesondere damit, der eingereichte und unterzeichnete Lieferschein, der genau beziffert sei, gelte als schriftliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Demzufolge werde für den Betrag von Fr 231.35 nebst Zinsen die provisorische Rechtsöffnung erteilt. E. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 22. Dezember 2009 (Poststempel:
23. Dezember 2009) Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid sei aufzuheben. Dabei führt er insbesondere aus, er habe weder einen Lieferschein noch eine Rechnung der B. jemals unterschrieben. F. In der Vernehmlassung vom 8. Februar 2010 führte der Vertreter der B. aus, die Beschwerde von Herrn A. sei erst am 23. Dezember 2009 der Post übergeben worden, also nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist. Des Weiteren wird geltend gemacht, die auf dem Lieferschein und den Rechnungen ersichtlichen Arbeiten seien ordnungsgemäss ausgeführt worden. Das Fahrzeug sei mit einem Ersatzschlüssel von A. an einem Samstag (das Geschäft sei geschlossen gewesen) abgeholt worden. Der Vater von A. habe den Fahrzeugschlüssel am 27. November 2008 abgeholt und bei dieser Gelegenheit sei der Arbeitsrapport mit den aufgelisteten Leistungen bestätigt und unterschrieben worden. Aus diesen Gründen sei die Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, abzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 4 — 11 II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO). b) Der Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz vom 3. November 2009 wurde A. am 30. November 2009 mitgeteilt. Dieser holte die Postsendung jedoch nicht ab, weshalb diese gemäss Auszug aus dem Track&Trace am 14. Dezember 2009 an den Absender retourniert wurde. Gemäss der Auskunft der Poststelle Ardez könne die genaue Avisierung des Einschreibens an Herrn A. nicht digital aufgeführt werden, man sei allerdings der Ansicht, die Avisierung sei am 2. oder 3. Dezember 2009 erfolgt. Der Beschwerdegegner führt in seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2010 aus, Herr A. habe die Beschwerde erst am 23. Dezember 2009 der Post übergeben, also erst nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist. Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt oder liegt ein Zurückbehaltungsauftrag vor (vgl. BGE 123 III 492), so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (vgl. BGE 130 III 396, 127 I 31 E. 2a/aa, 123 III 492 E.1). Wird diese Abholfrist aufgrund einer Vereinbarung zwischen Post und Kundin über 7 Tage hinaus verlängert, so hat dies keinerlei fristrechtliche Relevanz (vgl. Michael Schöll, Postlagersendung und Rückbehalteauftrag, SJZ 97 [2001], S. 421f.; BGE 123 III 492 E.1). Personen, die in ein gerichtliches oder behördliches Verfahren involviert sind und demnach behördliche Post zu erwarten haben, müssen dafür besorgt sein, dass die Post sie innerhalb der 7-tägigen Abholfrist erreicht. Diese Grundsätze gelten auch im
Seite 5 — 11 Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (vgl. BGE 117 III 4). Der Beschwerdeführer hatte in einem Betreibungsverfahren Rechtsvorschlag erhoben; er hatte demnach eine Weiterung des Verfahrens (Rechtsöffnungsverfahren) zu erwarten. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer am 1. November 2009 mit einer Stellungnahme an das Bezirksgericht Inn gelangte und sich in diesem Zusammenhang auch für das Fernbleiben von der auf den 3. November 2009 angesetzten Verhandlung entschuldigte. Der Beschwerdeführer musste somit davon ausgehen, dass er zeitnah einen entsprechenden Entscheid des Bezirksgerichtes Inn erhalten wird. Es bestand deshalb für ihn nach Treu und Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihm Gerichtsurkunden zugestellt werden können (vgl. BGE 116 Ia 90 E. 2a). Im vorliegenden Fall wird man zugunsten von A. davon ausgehen müssen, dass die Avisierung am 3. Dezember 2009 erfolgte. Die 7-tägige Abholfrist endete demnach am 10. Dezember 2009. Die Sendung gilt am letzten Tag dieser Frist als zugestellt. c) Die Frist für die Erhebung der Rechtsöffnungsbeschwerde beträgt 10 Tage (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.10) und Art. 59 Abs. 3 ZPO wird bei der Berechnung der Frist der Tag, an welchem die den Fristenlauf auslösende Tatsache stattfindet, nicht mitgezählt. Die Rechtsmittelfrist hat folglich am 11. Dezember 2009 zu laufen begonnen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endigt sie am nachfolgenden Werktag (Art. 31 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 4 ZPO). Vorliegend endete die 10-tägige Rechtsmittelfrist am 20. Dezember 2009, beziehungsweise, da dieser Tag auf einen Sonntag fiel, am 21. Dezember 2009. Gemäss Art. 62 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO gelten die Gerichtsferien unter anderem nicht für Streitigkeiten, für welche durch Gesetz oder Verordnung ein summarisches Verfahren vorgeschrieben ist, wie es gemäss Art. 137 Ziff. 2 ZPO auch für die Rechtsöffnung normiert wird. Allerdings gehen dieser Regelung die bundesrechtlichen Normen vor. Gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG dürfen während den Betreibungsferien, so unter anderem sieben Tage vor und sieben Tage nach Weihnachten, keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Die Erteilung der definitiven oder provisorischen Rechtsöffnung bildet eine Betreibungshandlung. Dies gilt sowohl für den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters als auch für jenen der Rechtsmittelinstanz. Während den Betreibungsferien darf deshalb eine Rechtsöffnungsverhandlung nicht durchgeführt und eine Rechtsöffnung nicht ausgesprochen werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über
Seite 6 — 11 Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 30 zu Art. 56 SchKG). Art. 63 SchKG regelt die Wirkungen der Betreibungsferien und des Rechtsstillstandes auf den Fristenlauf. Art. 63 Satz 1 SchKG regelt den Fall, dass in die Zeitspanne eines Fristenlaufes Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) oder Rechtsstillstand (Art. 56 Ziff. 3 SchKG) fallen und ordnet an, dass diese Sperrzeiten den Lauf der Fristen nicht hemmen. Fällt das Ende einer Frist jedoch in die Sperrzeit, kommt diesen Sperrzeiten gemäss Art. 63 Satz 2 SchKG eine Verlängerungswirkung zu. Für diesen Fall ordnet Art. 63 Satz 2 SchKG an, dass sich die Frist bis zum dritten Tag nach Ablauf von Betreibungsferien und Rechtsstillstand verlängert. Weiter hält Art. 63 Satz 3 SchKG fest, dass Samstage, Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage bei der dreitägigen Frist nicht mitgezählt werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 63 SchKG). d) Im vorliegenden Fall wurde die Betreibungshandlung – die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides – nicht während den Betreibungsferien vorgenommen. Allerdings fiel das Ende der an diese Betreibungshandlung anzuknüpfende Rechtsmittelfrist in die Zeit der Betreibungsferien. Gemäss Art. 63 SchKG wird demnach die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Die Betreibungsferien dauerten vom 18. Dezember 2009 bis zum 1. Januar 2010, wobei Betreibungsferien auch an Sonn- und Feiertagen enden können (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 26 zu Art. 31 SchKG). Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen im Sinne von Art. 63 SchKG werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage allerdings nicht mitgezählt. Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit folgende Fristberechnung: der letzte Tag der Betreibungsferien war ein Freitag (1. Januar 2010), womit der erste Tag der Verlängerung der Montag (4. Januar 2010) und die dreitägige Verlängerung folglich am Mittwoch (6. Januar 2010) endete (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 4 zu Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien beeinflussen nicht nur die Zulässigkeit der Betreibungshandlungen, sondern sind darüber hinaus auch für den Ablauf aller Fristen bedeutsam, ohne dass es dabei auf die Fragen ankommt, ob eine Betreibungshandlung überhaupt vorliegt. Die Verlängerung gilt auch für Rechtsmittelfristen, etwa die sich nach kantonaler ZPO richtenden Frist einer Beschwerde gegen Rechtsöffnungsentscheide (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 8 zu Art. 63 SchKG). Zusammenfassend ergibt sich, dass die von A. am
22. bzw. 23. Dezember 2009 erhobene Beschwerde offensichtlich fristgerecht eingereicht worden ist, weshalb darauf einzutreten ist. 2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein
Seite 7 — 11 Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N. 22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22). b) Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Wer somit provisorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung vorlegen. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt unter anderem auch die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung und deren Fälligkeit äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N. 1). Als Privaturkunde im erwähnten Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG gelten alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Briefe, Verträge, Schuldscheine, Wechsel, Checks und dergleichen, welche zur Bekräftigung der anerkannten Schuld die Unterschrift des Schuldners tragen (Staehelin/Bauer/ Staehelin, a.a.O., N. 13 zu Art. 82 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O.,§ 19 N. 74). Nachfolgend ist zu prüfen, ob der unterzeichnete Lieferschein vom 27. November 2008 bezüglich der von der B. ausgeführten Arbeiten überhaupt eine Schuldanerkennung im Sinne des Gesetzes darstellt. 3.a) Geht die Schuldanerkennung aus einer Privaturkunde hervor, eignet sich diese als provisorischer Rechtsöffnungstitel nur, wenn sie unterzeichnet ist. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann die Urkunde die Unterschrift des Schuldners oder seines Vertreters tragen. Ist die Urkunde durch einen Vertreter des Schuldners unterzeichnet, muss das Vertretungsverhältnis auch urkundlich nachgewiesen werden oder zumindest liquid ausgewiesen sein (vgl. Stücheli, Die
Seite 8 — 11 Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 334 f.; BGE 112 III 88; PKG 1989 Nr. 32; PKG 1991 Nr. 29). Fehlt es an einer das Vertretungsverhältnis belegenden Urkunde und ist das Vertretungsverhältnis auch nicht gerichtsnotorisch, so besteht kein Rechtsöffnungstitel, was von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 57 zu Art. 82 SchKG). b) Der Lieferschein vom 27. November 2008 stellt nicht eine öffentliche Urkunde, sondern eine Privaturkunde dar. Die eigenhändige Unterschrift des Schuldners oder seines Vertreters auf der Privaturkunde ist Voraussetzung, um als provisorischer Rechtsöffnungstitel anerkannt zu werden. Mit anderen Worten müssen der Schuldner oder sein Vertreter die Urkunde selber unterzeichnet haben. Es fällt auf, dass die sich auf dem Lieferschein befindende Unterschrift eine völlig andere ist, als diejenigen Unterschriften, welche sich beispielsweise auf dem Zahlungsbefehl vom 11. August 2009, der Stellungnahme an das Bezirksgericht Inn vom 1. November 2009 sowie der Beschwerde an das Kantonsgericht Graubünden vom 22. bzw. 23. Dezember 2009 befinden und allesamt die Unterschrift von A. darstellen. Es ist somit festzustellen, dass der Unterzeichner des Lieferscheins mit dem Beschwerdeführer nicht identisch ist. Die B. führt in ihrer Stellungnahme an das Kantonsgericht Graubünden vom 8. Februar 2010 denn auch aus, der Vater des Beschwerdeführers habe den Fahrzeugschlüssel am 27. November 2008 abgeholt und bei dieser Gelegenheit den Arbeitsrapport mit den aufgelisteten Leistungen bestätigt und unterschrieben. Das Auto sei bereits vorgängig von A. mit einem Ersatzschlüssel abgeholt worden. Der Vater von Herrn A. habe im Namen und Auftrag seines Sohnes gehandelt, weshalb der Arbeitsrapport unterzeichnet sei und als Schulanerkennung zu gelten habe. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde vom 22. bzw. 23. Dezember 2009 an das Kantonsgericht Graubünden, jemals einen Lieferschein oder eine Rechnung der B. unterschrieben zu haben. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Firma B. zu Recht davon ausgehen durfte, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vater ein Vertretungsverhältnis bestand und letztgenannter demnach auch zur Unterzeichnung des Lieferscheins befugt war. c) Grundsätzlich kann gegen den Vertretenen aufgrund einer vom Vertreter unterzeichneten Schuldanerkennung provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Umstritten ist, wie eine gewillkürte Vertretungsmacht nachgewiesen werden muss. Nach der einen Auffassung muss die Vertretungsmacht urkundlich nachgewiesen werden oder zumindest notorisch sein, während nach der anderen Auffassung, die vom Bundesgericht als nicht willkürlich bezeichnet wurde (BGE 112 III 89), die Vollmacht auch durch ein konkludentes Handeln des Schuldners nachgewiesen
Seite 9 — 11 werden kann. Hierbei muss unterschieden werden zwischen den Fragen, wann zivilrechtlich ein Vertretungsverhältnis vorliegt und welche Beweismittel im Rechtsöffnungsverfahren zugelassen sind. Die Vollmacht kann zivilrechtlich auch in einem konkludenten Handeln gründen, dieses muss jedoch durch die im summarischen Verfahren zulässigen Beweismittel nachgewiesen werden, was meist nur durch Urkunden möglich ist. Diese Urkunden müssen das Vertretungsverhältnis in klarer und liquider Weise nachweisen. Ausnahmsweise dürfte Gerichtsnotorietät bezüglich des Vertretungsverhältnisses genügen (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 57 zu Art. 82 SchKG). Als Beweis müssen insbesondere auch ein Handelsregisterauszug des Schuldners oder Dokumente genügen, die belegen, dass er den Anschein des Bestehens einer Vollmacht erweckt hat (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 335). Urkunden, welche die Vertretungsbefugnis des Vaters von A. nachweisen, liegen im vorliegenden Fall keine vor. Es stellt sich somit die Frage, ob anderweitige Dokumente existieren, welche den Anschein des Bestehens einer Vollmacht erweckt haben oder eine Vollmacht durch konkludentes Handeln des Schuldners nachgewiesen werden kann. Gemäss den Ausführungen der B. hat der Vater von A. den Arbeitsrapport unterschrieben, als er die Fahrzeugschlüssel abholte. Des Weiteren wird in der Stellungnahme vom 8. Februar 2010 an das Kantonsgericht Graubünden ausgeführt, A. habe sich weder darüber beklagt, dass die verrechneten Arbeiten ausgeführt, noch dass seinem Vater die Schlüssel ausgehändigt worden seien. Damit stellt sich die Frage, ob es sich vorliegend allenfalls um eine Anscheinsvollmacht handelt, deren Wirksamkeit im Aussenverhältnis des guten Glaubens des Dritten bedarf. Bestand und Umfang einer Anscheinsvollmacht sind oftmals bestritten und daher sorgsam abzuklären (vgl. PKG 2001 Nr. 21 S: 107). Das Vertretungsverhältnis kann im vorliegenden Fall nicht aufgrund der Akten liquid ausgewiesen werden. Auch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers kann nicht auf das Bestehen einer Vollmacht geschlossen werden. Insbesondere ist nicht klar, ob die B. in Bezug auf das Vertretungsverhältnis zwischen A. und dessen Vater überhaupt gutgläubig sein konnte. Dies vor allem in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer sein Auto mit einem Ersatzschlüssel an einem Samstag, als die Garage geschlossen war, abgeholt hatte und dessen Vater in der Folge die Garage in der Absicht aufsuchte, die Autoschlüssel abzuholen. Nebst dem Bestand einer Vollmacht ist darüber hinaus auch unklar, in welchem Umfang eine allfällige Vollmacht erteilt wurde beziehungsweise ob sich die Vollmacht lediglich auf das Abholen des Autoschlüssels bezieht oder ob auch die Abrechnung mit der Garage einen Teil der Vollmacht darstellt. Da es sich beim vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren
Seite 10 — 11 um ein summarisches Verfahren handelt, in welchem lediglich über die Voraussetzungen für eine Vollstreckung auf dem Betreibungsweg befunden wird und der Richter über den materiellen Bestand der Forderung nicht zu entscheiden hat, würde die Beantwortung dieser Fragen den Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens sprengen. Diese Fragen wären in einem allfälligen ordentlichen Prozess zu klären. Da das Vertretungsverhältnis weder urkundlich nachgewiesen noch liquide ausgewiesen werden konnte, erfüllen die eingereichten Urkunden die Voraussetzungen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 SchKG nicht, weshalb die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden kann. 4. Das Kantonsgericht Graubünden kommt aufgrund dieser Ausführungen zum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden kann. Es sei aber noch bemerkt, dass es der Beschwerdegegnerin unbenommen bleibt, eine Klage im ordentlichen Verfahren mit allen ihr zur Verfügung stehenden Beweismitteln anzuheben (Art. 79 SchKG). Ob sie mit einer solchen Klage durchzudringen vermag, ist an dieser Stelle nicht zu beantworten und wird ausdrücklich offen gelassen. 5. Gemäss Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) wird für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert bis zu Fr. 1’000.- eine Spruchgebühr von Fr. 40.- bis Fr. 150.- verlangt. Das obere Gericht, an das eine Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 150.- und des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.- zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wird aufgehoben. 2. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibungsnummer 2009305 des Betreibungsamtes Sur Tasna wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 150.- gehen zu Lasten der B.. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.- gehen zu Lasten der B.. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an: